§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein
führt den Namen "Mountainbike-Freunde-Oberharz e.V. von 1999" und hat seinen Sitz in 38707 Altenau/Oberharz.
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins:
- Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
und zwar durch die Förderung des Volkssports Radfahren.
- Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Der Verein
ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§
4 Begünstigungsverbot
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt
werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft
wird auf schriftlichen Antrag und mit Zustimmung des Vorstands erworben.
Sie dauert mindestens ein Kalenderjahr. Minderjährige bedürfen
für An- und Abmeldung ihrer Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitgliedschaft
endet:
- zum
Ende des laufenden Kalenderjahres aufgrund einer dem Verein zugestellten
schriftlichen Austrittserklärung.
- durch
einen wegen vereinswidrigen Verhaltens vom Vorstand mit einfacher
Mehrheit herbeigeführten Ausschließungsbeschluss.
- durch
Tod des Mitglieds.
- durch
Auflösung des Vereins.
Bei
Eintritt bestimmter Härten wie Wegzug, Krankheit o.ä.
kann der Vorstand einem sofortigen Ende der Mitgliedschaft zustimmen.
Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung des restlichen Beitrags.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder
haben das Recht, durch Vorschläge, Anregungen und Anträge
die Vereinsarbeit zu fördern und an den Veranstaltungen und sonstigen
Versammlungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder
sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen
zu unterstützen und zum Gelingen der Sport- und sonstigen Veranstaltungen
beizutragen.
- Die Mitglieder
sind verpflichtet, ihre Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
§
7 Mitgliedsbeiträge
- Die Art
und Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung
geregelt. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
- Über
Änderungen in der Beitragsordnung darf in einer Mitgliederversammlung
nur beschlossen werden, wenn ein entsprechender Punkt in der Tagesordnung
enthalten ist.
§
8 Verwendung von Überschüssen
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Überschussanteile.
Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins besteht
keine Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe
des Vereins sind:
- a) Die
Mitgliederversammlung, welche mindestens einmal im Jahr stattfinden
muss, spätestens jedoch im November. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin ergehen. Sie
erfolgt in schriftlicher Form unter Nennung der Tagesordnung an die
Mitglieder.
- Die
Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen,
wenn mindestens
30 % der Mitglieder dieses fordern.
- Der geschäftsführende
Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer.
In den
Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14.
Lebensjahr stimmberechtigt, unter der Voraussetzung, dass keine Beitragsschuld
besteht.
Für
den Vorstand wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Gesetzliche
Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind zwei Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstands.
Der Vorstand
kann zur Unterstützung seiner Aufgaben weitere Funktionen besetzen.
§ 10 Wahlen
Der gesamte
Vorstand wird alle 2 Jahre in Jahren mit ungerader Jahreszahl durch
die Mitgliederversammlung neu gewählt. Geheime Wahl kann beantragt
werden.
Im selben
Rhythmus werden mindestens zwei Kassenprüfer gewählt, die
der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die Kassenführung
geben. Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Beschlussfassung und Protokollierung
Die Beschlussfassung über Anträge erfolgt offen, solange nicht geheime Abstimmung
verlangt wird.
Versammlungsbeschlüsse
werden vom Schriftführer schriftlich festgehalten und als Protokoll
der nächsten Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt. Die
Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Schriftführer
nach Genehmigung zu unterzeichnen.
§
12 Auflösung des Vereins
- Der Verein
kann durch Mitgliederbeschluss nur dann aufgelöst werden, wenn
in eigens dafür anberaumter Mitgliederversammlung drei Viertel
der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung
stimmen. Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
- Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt
das Vermögen an die Samtgemeinde Oberharz, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich Radsport
in Altenau zu verwenden hat.
§
13 Gültigkeit
Die vorliegende
Satzung wurde errichtet durch Vorstandsbeschluss vom 11.01.2003 und
durch die Mitgliederversammlung vom 29.01.2003 beschlossen.
Der Beschluss
wird durch die Unterschrift folgender Mitglieder bestätigt.
Altenau,
den 29. Januar 2003
Der Vorstand